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Das neue Datenschutzgesetz: TTDSG


Am 1.12.2021 ist das neue TTDSG, also das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz in Kraft getreten, was einige neue Änderungen mit sich bringt.

Um was geht es?

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz enthält Vorschriften, welche sich auf alle Informationen die Nutzer preisgeben und damit erhoben werden können beziehen. Das Gesetz gilt somit insbesondere für den Bereich des Trackings, also betrifft es zum Beispiel gewerbliche Websites oder Online Shops. Die bisherigen Datenschutzbestimmungen werden somit an die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angepasst. Die Entscheidung über die ePrivacy- Richtlinie ist bislang noch unklar und soll in den nächsten Monaten entschieden werden. Dies würde jedoch mit einer Umsetzungsfrist von 2 Jahren noch eine Weile auf sich warten lassen.

 

Änderungen fürs Tracking

Das Tracking hat sich im neuen Gesetz deutlich verändert. So muss ab dem 1.12.21 ein explizites Einwilligungserfordernis vorliegen um Nutzer tracken zu können. Das betrifft alle Techniken die Informationen in irgendeiner Weise speichern oder auslesen. Außerdem muss der Nutzer darüber informiert werden, welche Cookies getrackt werden, zu welchem Zweck und wie lange sie gespeichert werden. Der Nutzer muss ebenso freiwillig und ausdrücklich, also aktiv den Cookies zustimmen können. Dabei soll er zusätzlich eine Auswahlmöglichkeit haben und diese jeder Zeit widerrufen können. Jedoch gibt es hierfür auch Ausnahmen. Und zwar nach § 25 TTDSG, wenn :

  • „der Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist“ oder,

  • „damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann“

 

Wie muss der Cookie-Banner aussehen?

Das neue Gesetz setzt voraus, dass die Nutzer freiwillig, ohne jegliche Einflüsse eine Entscheidung über die Zustimmung oder Ablehnung des Cookie- Banner treffen können. Die Einhaltung der DSGVO ist wichtig, da diese die Privatsphäre der Benutzer Ihrer Webseite schützt. Dabei sind folgende Punkte essenziell:

  • Vor einer unmissverständlichen Zustimmung, müssen Cookies deaktiviert bleiben
  • Die Zustimmung oder Ablehnung darf nicht beeinflusst werden

    (keine Kästchen versetzt, farbig markiert oder schon ausgefüllt anzeigen)

  • Es müssen ausreichend Informationen über die Cookie- Banner für den User vorliegen

  • Die Auswahl muss jeder Zeit Wiederrufbar sein

Alternativen zu Cookie-Bannern

Eine Alternative sollen anerkannte Personal Information Management Services sein. Zu deutsch auch Dienste zur Einwilligungsverwaltung oder einfach „PIMS“. Es soll also eine Zwischenseite geben, bei welcher man eine Einwilligung erklären kann. Dadurch soll verhindert werden, dass die Nutzer der Webseite immer wieder aufs neue den Cookie- Banner bestätigen müssen.

Wenn diese Systeme von Unternehmen nicht genutzt werden, bleiben die aktuellen Banner bestehen.

 

Was ist zu beachten?

Unternehmen sollten sich nun darauf einstellen, dass die Behörden Bußgelder bei Verstoß gegen das neue Gesetz verhängen werden. 2020 wurde bei Cookie – Einwilligungen von verschiedenen Unternehmen erhebliche Mängel festgestellt. Deshalb sollte in Unternehmen dringend geprüft werden, ob alle Anforderungen erfüllt oder noch Grauzonen ausgereizt werden. Wichtig ist dabei vor allem:

Welche Cookies sind wirklich notwendig und können die Einstellungen dies bezüglich widerrufen werden? Hat der Nutzer eine Auswahlmöglichkeit um Cookies zu zustimmen oder abzulehnen und wird er dabei auch nicht beeinflusst?